Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erbvertrags nach griechischem Recht (heute bzw. nach Inkrafttreten der EU-ErbVo 201)
a) Zeitpunkt: heute
Art. 368 gr. ZGB verbietet den Abschluss von Verträgen über den Nachlass einer noch lebenden Person, sei es mit einem Dritten oder mit dem Erblasser selbst. Auch über die Freiheit zur letztwilligen Verfügung kann nicht vertraglich disponiert werden. Damit ist nach griechischem Recht sowohl der „klassischer“ Erbvertrag
als auch ein vertraglicher Verzicht auf Erb-und Pflichtteilsrechte zur Lebzeiten des Erblassers unwirksam. Durch Sondergesetz (lex Onassis) ist eine Ausnahme für den Fall getroffen worden, dass ein ausländischer Ehegatte auf die Erbrechte nach einem im Ausland lebenden Griechen verzichtet.
b) Zeitpunkt nach Inkrafttreten der EU- ErbVO 2015
Da der Erblasser eine Rechtswahl getroffen hat, wird auch nach Inkrafttreten der EU-ErbVO 2015, Art. 368 gr. ZGB zur Anwendung kommen und somit den Erbvertrag nichtig machen. Die Rechtslage wird sich nur dann ändern, wenn der griechische Gesetzgeber den Art. 368 gr. ZGB abschaffen wird, was aber aus dogmatischen und rechtspolitischen Gründen eher unwahrscheinlich ist. Aber auch ohne die getroffene Rechtswahl, und da nur eine Vertragspartei verfügt, richtet sich die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 EU-ErbVO nach dem hypothetischen Erbstatut (auch: Errichtungs- oder Erbvertragsstatut) des letztwillig Verfügenden im Zeitpunkt des Erbvertragsschlusses. Das hypothetische Erbstatut ist aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages griechisch.