Internationales Erbrecht
Auf dem Gebiet des internationalen und ausländischen Erbrechts haben wir in den letzten 15 Jahren stetig wachsenden Beratungsbedarf festgestellt. Hauptursache hierfür ist die zunehmende internationale Mobilität breiter Bevölkerungsschichten in Europa und das immer größere Auslandsvermögen -insbesondere Grundvermögen- deutscher Staatsangehöriger. Lebenssituationen mit bedeutsamen erbrechtlichen Auslandsberührungen sind hauptsächlich:
- fremde Staatsangehörigkeit des Erblassers
- Vermögensgegenstände eines Deutschen im Ausland
- Vermögensgegenstände eines Nichtdeutschen im Inland
- Vereinbarung der Anwendung ausländischen Rechts durch die Beteiligten
Die europäische Erbrechtsverordnung
Ab dem 17.08.2015 zählt nur noch der letzte gewöhnliche Aufenthalt
Für Erbfälle ab dem 17.8.2015 gilt für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien die europäische Erbrechtsverordnung, die das internationale Erbrecht in Europa vereinheitlicht. Danach richtet sich nämlich das Erbrecht nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. D.h., lebt ein Italiener zum Zeitpunkt seines Todes in München, richtet sich die gesamte Rechtsnachfolge nach deutschem Recht. Das gleiche gilt natürlich für den deutschen Erblasser der im Ausland lebt. Bewohnt zum Beispiel der deutsche Rentner seit Jahren sein Ferienhaus auf Kreta und verstirbt auch dort, wird er ab 17.08.2015 nach griechischem Recht beerbt.
Rechtswahl
Die EU- Verordnung lässt aber eine Rechtswahl zu. Wenn dem Italiener oder dem Deutschen aus den oben genannten Beispielen das deutsche bzw. das italienische Recht nicht vertraut ist, können sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag das Erbrecht wählen, dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder ihres Todes angehören.