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In Deutschland wird die Erbschaft ohne jegliches Vorhandeln des Erben selbst, auf diesen übertragen. Damit erbt er das Vermögen, nicht selten aber auch die Schulden des Verstorbenen. Durch die Erbausschlagung kann dies jedoch vermieden werden. Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, nicht anzunehmen. Die Ausschlagung der Erbschaft kann grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem der Erbe von dem Tod des Erblassers und dem Grund der Berufung in Kenntnis erlangt. Wird der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) berufen, so beginnt die Ausschlagungsfrist erst ab Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Die Kenntnis ist immer dann zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass die Erben über die rechtlichen und tatsächlichen Umstände der Erbschaft so weit zuverlässig informiert wurde, dass sie vernünftigerweise über eine Annahme oder eine Ausschlagung der Erbschaft entscheiden können.

Handelt es sich bei dem Erben um einen Minderjährigen bzw. Geschäftsunfähigen, so ist die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter maßgebend.

Der Erblasser selbst kann die Frist dann verlängern oder verkürzen, wenn er in der Verfügung von Todes wegen eine bestimmte Annahmefrist festgelegt.

Nach griechischem Recht gilt eine Ausschlagungsfrist von vier Monaten ab Kenntnisnahme des Erbfalls. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder, wenn der Erbe sich bei Kenntnisnahme des Eintritt des Erbfalls im Ausland aufhielt. In beiden Fällen gilt eine Ausschlagungsfrist von einem Jahr.

 


 

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