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Grundsätzlich gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Ausnahmen können in folgenden Fällen vorliegen:

I. Letztwillige Verfügung nach deutschem Recht

Neben der gesetzlichen Erbfolge, kennt das deutsche Recht als letztwillige Verfügung, auch den Erbvertrag, das Testament und das gemeinschaftliche Testament an.

Beim Erbvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Er enthält somit Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Personen, die die Rechte von zumindest einer der Vertragsparteien beeinflussen. Der Verstorbene bzw. Erblasser kann hier durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen und das anzuwendende Erbrecht wählen.

Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Verstorbenen bzw. Erblassers, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in seinem Nachlass beeinflussen soll. Der einzig entscheidende Unterschied zum Erbvertrag ist, dass das Testament jederzeit, solange der Verfasser noch lebt, widerrufbar ist. Der Erbvertrag hingegen, ist gegenüber dem Vertragspartner bindend.

Dem deutschen Recht zufolge können Eheleute und eingetragene Lebenspartner auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem handelt es sich um ein Testament, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einen Nacherben, einen sogenannten "Schlusserben" einzusetzen. Verstirbt der letzte Ehepartner, so wird automatisch derjenige, der als Nacherbe eingesetzt wird, zum Erben berufen.

II. Letztwillige Verfügung nach griechischem Recht 

Das griechische Recht kennt als letztwillige Verfügung nur das Testament. Sowohl der Erbvertrag als auch das gemeinschaftliche Testament sind nach griechischem Erbrecht unwirksam. Dies hat zur Folge, dass das Einzeltestament die einzige zulässige Verfügung von Todes wegen ist, mit welchem der Verstorbene bzw. Erblasser seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen kann.

ABER: Die EuErbVO erlaubt jedem Erblasser, der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, als die in dessen Staat er lebt, eine sogenannte Rechtswahl. Demnach hat der Erblasser das Recht dasjenige Erbrecht des Staates zu wählen, welches für ihn selbst am günstigsten ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er seine Rechtswahl im Testament ausdrücklich benennt.

 

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