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Nicht selten vererbt der Verstorbene neben seinem bestehenden Vermögen auch offene Forderungen an den Erben. Damit die Erben jedoch einen Anspruch auf solche Forderungen haben, müssen sie diese selbst beim Schuldner geltend machen. Doch was passiert, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber den Erben nicht begleicht, weil er dessen Status als rechtmäßigen Erben bezweifelt? Muss in diesem Fall aus Beweisgründen nun immer ein Erbschein vorgelegt werden?

Bei einem Erbschein handelt es sich um ein öffentliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, welche für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.

Der neuesten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: 7 U 139/21) zufolge ist die Vorlage eines Erbscheins gerade nicht immer notwendig. Dies soll für Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern, also Privatpersonen und Banken, als auch für Rechtsbeziehungen unter Privatleuten gelten. Ausreichend zum Nachweis des Erbenstatus soll demnach ein notariell eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag sein.

Folglich ist der Erbe für die Durchsetzung seiner Ansprüche auf offene Forderungen nicht zur Vorlage eines Erbscheins verpflichtet. Der Schuldner darf einen solchen also auch nicht immer verlangen. Zu Beweiszwecken ist es also ausreichend, wenn entweder ein notariell eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt werden kann.

Die Vorlage eines Erbscheins soll nur dann erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser noch vor seinem Tod insoweit Änderungen an seinem Testament oder dem Erbvertrag vorgenommen hat, die an der Glaubhaftigkeit des Erben zweifeln lassen.


 

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