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Nicht selten vererbt der Verstorbene neben seinem bestehenden Vermögen auch offene Forderungen an den Erben. Damit die Erben jedoch einen Anspruch auf solche Forderungen haben, müssen sie diese selbst beim Schuldner geltend machen. Doch was passiert, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber den Erben nicht begleicht, weil er dessen Status als rechtmäßigen Erben bezweifelt? Muss in diesem Fall aus Beweisgründen nun immer ein Erbschein vorgelegt werden?

Bei einem Erbschein handelt es sich um ein öffentliches Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, welche für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt.

Der neuesten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: 7 U 139/21) zufolge ist die Vorlage eines Erbscheins gerade nicht immer notwendig. Dies soll für Rechtsbeziehungen zwischen Verbrauchern, also Privatpersonen und Banken, als auch für Rechtsbeziehungen unter Privatleuten gelten. Ausreichend zum Nachweis des Erbenstatus soll demnach ein notariell eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag sein.

Folglich ist der Erbe für die Durchsetzung seiner Ansprüche auf offene Forderungen nicht zur Vorlage eines Erbscheins verpflichtet. Der Schuldner darf einen solchen also auch nicht immer verlangen. Zu Beweiszwecken ist es also ausreichend, wenn entweder ein notariell eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag vorgelegt werden kann.

Die Vorlage eines Erbscheins soll nur dann erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser noch vor seinem Tod insoweit Änderungen an seinem Testament oder dem Erbvertrag vorgenommen hat, die an der Glaubhaftigkeit des Erben zweifeln lassen.

Wenn durch den Tod eines Ehegatten der Güterstand beendet ist, berechnet  sich der Ausgleich des Zugewinns in der Form, dass sich die Erbquote des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Das sieht § 1371 BGB vor. Nach dieser Norm ist die Berechnung vorzunehmen, wenn auf die Erbschaft und zum  Zugewinnausgleich deutsches Recht anzuwenden ist. Wie ist aber zu entscheiden, wenn die Erbschaft nach ausländischem Recht zu regeln und zum Güterrecht deutsches Recht anzuwenden ist? Erhöht sich auch in diesen Fällen die Erbquote des überlebenden Ehegatten?

Grundsätzlich gilt in Deutschland die gesetzliche Erbfolge. Ausnahmen können in folgenden Fällen vorliegen:

I. Letztwillige Verfügung nach deutschem Recht

Neben der gesetzlichen Erbfolge, kennt das deutsche Recht als letztwillige Verfügung, auch den Erbvertrag, das Testament und das gemeinschaftliche Testament an.

Beim Erbvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Er enthält somit Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Personen, die die Rechte von zumindest einer der Vertragsparteien beeinflussen. Der Verstorbene bzw. Erblasser kann hier durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen und das anzuwendende Erbrecht wählen.

Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Verstorbenen bzw. Erblassers, die die Rechtsnachfolge von Todes wegen in seinem Nachlass beeinflussen soll. Der einzig entscheidende Unterschied zum Erbvertrag ist, dass das Testament jederzeit, solange der Verfasser noch lebt, widerrufbar ist. Der Erbvertrag hingegen, ist gegenüber dem Vertragspartner bindend.

Dem deutschen Recht zufolge können Eheleute und eingetragene Lebenspartner auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem handelt es sich um ein Testament, in welchem sich die Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit einen Nacherben, einen sogenannten "Schlusserben" einzusetzen. Verstirbt der letzte Ehepartner, so wird automatisch derjenige, der als Nacherbe eingesetzt wird, zum Erben berufen.

II. Letztwillige Verfügung nach griechischem Recht 

Das griechische Recht kennt als letztwillige Verfügung nur das Testament. Sowohl der Erbvertrag als auch das gemeinschaftliche Testament sind nach griechischem Erbrecht unwirksam. Dies hat zur Folge, dass das Einzeltestament die einzige zulässige Verfügung von Todes wegen ist, mit welchem der Verstorbene bzw. Erblasser seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen kann.

ABER: Die EuErbVO erlaubt jedem Erblasser, der eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, als die in dessen Staat er lebt, eine sogenannte Rechtswahl. Demnach hat der Erblasser das Recht dasjenige Erbrecht des Staates zu wählen, welches für ihn selbst am günstigsten ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass er seine Rechtswahl im Testament ausdrücklich benennt.

 

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Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Pflichtteilsergänzungsansprüche eine wichtige gesetzliche Änderung vorgenommen. So war nach alter Rechtslage eine Schenkung, bei der zwischen dem Schenkungszeitpunkt und dem Erbfall nicht mehr als zehn Jahre lagen, grundsätzlich vollständig bei der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs einzustellen. Seit dem 01.01.2010 wird aber für jedes Jahr zwischen Schenkung und Erbfall der Wert der Schenkung um 10 % reduziert (so genannter Abschmelzung). Dies führt beispielhaft dazu, dass eine im Jahre 2005 vollzogene Schenkung des im Jahre 2010 verstorbenen Erblassers in Höhe von 30.000 € nunmehr im Rahmen der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs lediglich mit 15.000 € Berücksichtigung findet. Diese Gesetzesänderung findet auch Anwendung für Schenkungen vor dem Jahre 2010. Lediglich der Erbfall muss ab dem 1.1.2010 ff. eingetreten sein. Sonst verbleibt es bei der alten Rechtslage. Schließlich kommt es auch dann nicht zur Abschmelzung, wenn zum Beispiel der Erblasser eine Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen hat.

Beim Europäischen Nachlasszeugnis handelt es sich um einen internationalen Erbschein, welcher den Angehörigen des Verstorbenen bzw. Erblassers den Nachweis ihres erbrechtlichen Status in der EU ermöglicht.

Das Europäische Nachlasszeugnis wird nur auf Antrag ausgestellt. Einen solchen kann jeder Erbe selbst, Nachlassverwalter oder Testamentvollstrecker beim Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen bzw. Erblassers oder bei jedem Notar, der in einem europäischen Ausland für die Erstellung eines solchen Zeugnisses zuständig ist, stellen. Das Zeugnis wird nur dann ausgestellt, wenn sich entweder der Wohnsitz oder zumindest ein Teil des Vermögens des Verstorbenen bzw. Erblassers im europäischen Ausland befindet.

Die Gültigkeitsdauer des Europäischen Nachlasszeugnisses liegt bei sechs Monaten. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann dann beantragt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Erbauseinandersetzung sehr wahrscheinlich mehr als sechs Monate beträgt.

Die wichtigsten Unterlagen für ein ENZ:

  • Sterbeurkunde
  • Geburtsurkunde der Antragsteller
  • Eheurkunde 
  • Testament (sofern ein solches existiert)
  • Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung (nicht immer notwendig)

Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erbvertrags nach griechischem Recht (heute bzw. nach Inkrafttreten der EU-ErbVo 201)

a) Zeitpunkt: heute

Art. 368 gr. ZGB verbietet den Abschluss von Verträgen über den Nachlass einer noch lebenden Person, sei es mit einem Dritten oder mit dem Erblasser selbst. Auch über die Freiheit zur letztwilligen Verfügung kann nicht vertraglich disponiert werden. Damit ist nach griechischem Recht sowohl der „klassischer“ Erbvertrag

In Deutschland wird die Erbschaft ohne jegliches Vorhandeln des Erben selbst, auf diesen übertragen. Damit erbt er das Vermögen, nicht selten aber auch die Schulden des Verstorbenen. Durch die Erbausschlagung kann dies jedoch vermieden werden. Bei der Erbausschlagung handelt es sich um eine ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, nicht anzunehmen. Die Ausschlagung der Erbschaft kann grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem der Erbe von dem Tod des Erblassers und dem Grund der Berufung in Kenntnis erlangt. Wird der Erbe durch Verfügung von Todes wegen (Erbvertrag, Testament) berufen, so beginnt die Ausschlagungsfrist erst ab Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Die Kenntnis ist immer dann zu bejahen, wenn davon auszugehen ist, dass die Erben über die rechtlichen und tatsächlichen Umstände der Erbschaft so weit zuverlässig informiert wurde, dass sie vernünftigerweise über eine Annahme oder eine Ausschlagung der Erbschaft entscheiden können.

Handelt es sich bei dem Erben um einen Minderjährigen bzw. Geschäftsunfähigen, so ist die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter maßgebend.

Der Erblasser selbst kann die Frist dann verlängern oder verkürzen, wenn er in der Verfügung von Todes wegen eine bestimmte Annahmefrist festgelegt.

Nach griechischem Recht gilt eine Ausschlagungsfrist von vier Monaten ab Kenntnisnahme des Erbfalls. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen Wohnsitz im Ausland hatte oder, wenn der Erbe sich bei Kenntnisnahme des Eintritt des Erbfalls im Ausland aufhielt. In beiden Fällen gilt eine Ausschlagungsfrist von einem Jahr.

 

 

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